Vereinsstatuten


§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein fuhrt den Namen: „Kulturverein Podvrška - zum kulturellen Austausch der in
Wien wohnenden Serben"
(2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf der ganzen Welt.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.


§ 2: Zweck
 Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt
den kulturellen Austausch der in Wien wohnenden Serben untereinander zu fördern,
speziell aus der Ortschaft Podvrška und Gemeinde Kladovo. Sollte es vorübergehend
doch zu einem Gewinn kommen, so ist ausgeschlossen, dass dieser den Mitgliedern
zugute kommt, sondern er wird zur Erfüllung des Vereinszwecks eingesetzt werden.
 Beim Vereinszweck handelt es jedenfalls um einen gemeinnützigen Zweck im Sinne
der §§ 34 ff der Bundesabgabeordnung. Weiters engagiert sich der Verein, der
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt, für Belange
serbischer/serbischstämmiger StudentInnen der Universität Wien am Studienort
Wien.
 Gefördert soll auch der Austausch der in Wien wohnenden Serben aus Podvrška und
der Gemeinde Kladovo mit der österreichischen Kultur und Gesellschaft sowie ihre
Integration werden.
 Die Kooperation mit programmatisch ähnlichen Vereinen, zählen ebenfalls zu der
Tätigkeit des Vereins. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
 Förderung gemeinnütziger Einrichtungen im Ausland, speziell in Podvrška und
Gemeinde Kladovo.


§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angefuhrten ideellen und materiellen
Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen
a) Einrichtung einer Website und/oder sonstiger elektronischer Medien
b) Versammlungen
c) Diskussionsabende, Stammtische und Vorträge
d) Kulturabende
e) Veranstaltungen
d) Sportliche Veranstaltungen
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
a) Beitrittsgebuhren und Mitgliedsbeiträge
b) Subventionen und Förderungen
c) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
d) Vermögensverwaltung (z.B. Zinsen, sonstige Kapitaleinkunfte, Einnahmen aus
Vermietung und Verpachtung etc)
e) Erträgnisse aus Vereinsveranstaltungen
f) Sponsorgelder
g) Werbeeinnahmen
h) Spenden
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und
Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung
eines fur sie festgesetzten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die
hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.


§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede juristische Person, rechtsfähige Personengesellschaft sowie naturliche
Personen männlichen oder weiblichen Geschlechtes werden.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der
Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Grunden verweigert werden.
(3) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und
außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgrunder, im Fall eines bereits bestellten
Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam.
Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive)
Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Grunder des
Vereins.
(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die
Generalversammlung.


§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der
Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann nur zum letzten Kalendertag jeden Monats erfolgen. Er muss dem
Vorstand mindestens 3 Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige
verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Fur die Rechtzeitigkeit ist
das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher
Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der
Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Ruckstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig
gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberuhrt.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober
Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfugt werden.
(5)Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Grunden
von der Generalversammlung uber Antrag des Vorstands beschlossen werden.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und
die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der
Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen
und den Ehrenmitgliedern zu.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer
Generalversammlung verlangen.
(4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand uber die Tätigkeit und
finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der
Mitglieder dies unter Angabe von Grunden verlangt, hat der Vorstand den betreffenden
Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand uber den gepruften Rechnungsabschluss
(Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die
Rechnungsprufer einzubinden.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und
alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden
könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlusse der Vereinsorgane zu beachten.
Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur punktlichen Zahlung der
Beitrittsgebuhr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen
Höhe verpflichtet.
§ 8: Vereinsorgane


Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis
13), die Rechnungsprufer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).


§ 9: Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung" im Sinne des Vereinsgesetzes
2002.
Eine ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt.
Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
 Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
 schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
 Verlangen der Rechnungsprufer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
 Beschluss der/eines Rechnungsprufer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11
Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
 Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser
Statuten)
 binnen vier Wochen statt.
(2) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen
sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder
per Email (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-
Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der
Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit.
a – c), durch die/einen Rechnungsprufer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten
Kurator (Abs. 2 lit. e).
(3) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der
Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
(4) Gultige Beschlusse – ausgenommen solche uber einen Antrag auf Einberufung einer
außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(5) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt
sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Juristische Personen werden durch eine(n) Bevollmächtigte(n) vertreten. Die Übertragung
des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist
zulässig.
6) Die Generalversammlung ist ohne Rucksicht auf die Anzahl der Erschienenen
beschlussfähig.
(7) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der
Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gultigen Stimmen. Beschlusse, mit denen
das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedurfen jedoch
einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gultigen Stimmen.
(8) Den Vorsitz in der Generalversammlung fuhrt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren
Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so fuhrt das an
Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.


§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
 Beschlussfassung uber den Voranschlag;
 Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des
Rechnungsabschlusses
unter Einbindung der Rechnungsprufer;
 Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprufer;
 Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprufern und Verein;
 Entlastung des Vorstands;
 Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebuhr und der Mitgliedsbeiträge fur ordentliche
und fur außerordentliche Mitglieder;
 Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
 Beschlussfassung uber Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des
Vereins;
 Beratung und Beschlussfassung uber sonstige auf der Tagesordnung stehende
Fragen.


§ 11: Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau, Schriftfuhrer/in
sowie Kassier/in.
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei
Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares
Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden
Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch
Kooptierung uberhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder
Rechnungsprufer verpflichtet, unverzuglich eine außerordentliche Generalversammlung zum
Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen.
Sollten auch die Rechnungsprufer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das
die Notsituation erkennt, unverzuglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen
Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung
einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede
Funktion im Vorstand ist persönlich auszuuben.
(4) Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von
seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mundlich einberufen. Ist auch
diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den
Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und
mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlusse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz fuhrt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in.
Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden
Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die ubrigen Vorstandsmitglieder
mehrheitlich dazu bestimmen.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines
Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rucktritt (Abs. 10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner
Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw.
Vorstandsmitglieds in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rucktritt erklären. Die
RucktrittserklaÅNrung ist an den Vorstand, im Falle des Rucktritts des gesamten Vorstands
an die Generalversammlung zu richten. Der Rucktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung
(Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.


§ 12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan" im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem
anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere
folgende Angelegenheiten:
 Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden
Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und
Fuhrung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
 Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des
Rechnungsabschlusses;
 Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1
und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;
 Information der Vereinsmitglieder uber die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und
den gepruften Rechnungsabschluss;
 Verwaltung des Vereinsvermögens;
 Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen
Vereinsmitgliedern;
 Aufnahme und Kundigung von Angestellten des Vereins.


§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1)Der/die Obmann/Obfrau fuhrt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die
Schriftfuhrer/in unterstutzt den/die Obmann/Obfrau bei der Fuhrung der Vereinsgeschäfte.
(2) Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des
Vereins bedurfen zu ihrer Gultigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des
Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein
bedurfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. fur
ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern
erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die
in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener
Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedurfen diese jedoch
der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Der/die Obmann/Obfrau fuhrt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(6) Der/die Schriftfuhrer/in fuhrt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
(7) Der/die Kassier/in ist fur die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.


§ 14: Rechnungsprufer
(1) Zwei Rechnungsprufer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei
Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprufer durfen keinem Organ – mit
Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der
Prufung ist.
(2) Den Rechnungsprufern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prufung der
Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung
und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprufern die
erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskunfte zu erteilen. Die
Rechnungsprufer haben dem Vorstand uber das Ergebnis der Prufung zu berichten.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprufern und Verein bedurfen der Genehmigung
durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten fur die Rechnungsprufer die
Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.


§ 15: Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das
vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung" im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es
wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich
namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der
andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts
namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die
namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied
zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den
Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts durfen keinem Organ – mit
Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der
Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei
Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach
bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgultig.


16. Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gultigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – uber
die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und
Beschluss daruber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven
verbleibende Vereinsvermögen zu ubertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies
möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke
wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.